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Schützenverein AttelnGeschichte
Die Geschichte der St.-Johannes-Schützenbruderschaft Atteln
Ursprünge der Bruderschaft vor 1710
Verbot durch den Landsherrn 1673
Die St.-Johannes Bruderschaft 1710 bis 1978
Ruhte nach dem Verbot von 1673 nun das Schützenwesen in Atteln wirklich? Als Ersatz für die Schützenbruderschaft wurde eine Sakramentsbruderschaft geschaffen, die möglicher Weise einige Aufgabe der Vorgänger übernahmen. Doch es bleibt die Frage: Wer schützte nun Gottesdienste, Prozessionen und sonstige kirchliche Veranstaltungen? Überliefert ist uns leider nichts. Es ist jedoch zu vermuten, dass es eine lose Vereinigung gab oder die Sakramentsbruderschaft, die unter Duldung durch den örtlichen Pfarrer, Aufgaben der Schützen in den folgenden 37 Jahren übernommen hatten. Oder übernahm gar die vorher genannte Sakramentsbruderschaft diese Aufgabe?
Wiedergründung 1710
Die Stiftungsurkunde im Wortlaut:
In Gottes Nahmen. Amen.
Kund und zu Wissen sey hiermitt jedermänniglichen; demnach die Attelsche Eingeseßene zu
höchster Glorie des Allerhöchsten, zu ehren des Heyl. Joannis Baptistae, und Fortpflantzung
auch Vermehrung Christ-Catholischer andacht seint bewogen worden, fraternitatem
(Brüderlichkeit) St. Joannes Baptistae anzufangen, und selbige ehrlich zu wollenführen bey
sich beschloßen; Alshaben ged. Joannisbrüder ein solches Sr. Hochwürd. und Hochwollgeb.
Gnädigen Herrn Ferndinandten Freiherrn von Plettenberg, der hohen Thumbstifter zu
Paderborn und Münster respee‘ Thumbpropsten und Thumbdechanten unterhänig zu erkennen
gegeben, auch dabey instendig, undt gehorsambst gebetten, daß die hiernegst gesetzten
Articuli gnädig confirmirt werden mögten:
- 1. Welcher in dieser St. Joannis Brüderschaft will auf- undt angenommen werden, selbiger soll mit seiner Frau einen aufrichtigen Wandel und Leben geführt haben, daß dagegen nichts geringste zu sagen und zu tadtlen sey.
- 2. Würde einer dem anderen etwas ehrenrühriges vorwerfen, alsdann zu seiner Verthätigung soll ihm vom Richter eine sichere Zeit angesetzet werden; würde Er aber wehrender Zeit sich nicht verthätigen, so soll derselbe auf vorherigen des Herrn Thumbdechantens (Domdechant) gnädigen Befehl außgeschloßen undt ein ander an deßen Platz angenohmen werden.
- 3. Zu ehren St. Joaniss Baptistae soll alle Sonn- und Feyertage unter wehrenden Ambt der heyl. Meße ein wachslicht zur rechten Zeit angezündet und außgelöscht werden.
- 4. In Festo Corporis Christi, den folgenden Sontag undt festo St. Achaty wie auch Sti. Joannis soll ein jeder Bruder ehrbar mundiert, mit seinem eigenen gewehr erscheinen, undt die Proceßion biß zum endt begleithen, bey straf ein Pfund Wachß
- 5. So offt sanctihsimum Venerabile per coemeterium getragen wirt, auch Dominica prima menhis ein solches geschicht, soll ein jeder Bruder ordentlich folgen undt nicht außbleiben bey straf eines halben pfundts wachß, worauf die beiden Bruderschafts- Knechte acht haben sollen.
- 6. Bey jedweder Station außerhalb dem Dorf soll von der Bruderschaft Feuer auf einmal gegeben werden, welcher von denen Brüderen wird vor- oder nachplacken, selbiger soll drey Schillinge zur straf geben.
- 7. Wehrender Proceßion soll keiner mit dem anderen nicht rehden, oder auf anderley weise einige ärgernüße geben, bey straf ein Pf. wachßes.
- 8. An welchen tagen die Proceßion gehalten werden, soll keiner sich vorhero mit Brandtwein anfüllen, auch wehrender proceßion ahn den Stationen von seinem gewehr nicht abgeben und in den Dörferen Brandtwein trinken. Bey straf halb Pf. Wachß.
- 9. Ein jeder Bruder soll in der procehsion in guther ordtnung mit andacht gehen, andächtig betten, oder geistliche Lieder singen – Bey Vermeidung voriger straf.
- 10. Postridie St. Joannis Baptistae (d.h. am Tage nach dem Feste des hl. Johannes) sollen alle und jede Brüder der jährlichen Seehlenmeß vor die abgestorbenen Brüder undt Schwestern bey straf eines Pfd. wachß beywohnen, undt das hochheyl. opfer mit dem priester vor denen in Gott ruhenden sehlen dem Allmächtigen aufopfern, undt das mit gebührender andacht – bey Vermeidung eines halben pfundts wachß straf.
- 11. So oft einder auß der Bruderschaft, deßen Frau oder Kindern versterben würden, soll der jüngster aus der Bruderschaft daß Kreutz undt die anderen, so dazu bestellet werden, die Fackeln und das Leichnahmb tragen, die übrigen aber den Leichnahmb begleitenbiß an seinen ruheplatz; welcher außbleibt, soll fünf Schillinge zur straf geben.
- 12. Sollte aber Einer oder ander zu lang außbleiben, undt dadurch eine Confusion geschehen würde, soll derselbe drey Schillinge zur straf erlegen,
- 13. Bey Abhaltung der sechswochigen Seehlenmeße soll ein jeder Bruder gleichfalß bey Vermeidung voriger straf erscheinen. –
- 14. Das schwarze Todtenwandt soll in des Richters hause woll verwahrlich aufbehalten werden. Wer solches brauchen will, soll jedesmal zwei Groschen davonerlegen, welche der Bruderschaft jährliches berechnet werden sollen, undt derjenige, gemeldetes Todtenwandt gebrauchet, soll solches sauber und rein wiederliefern, bey straf drey Schillinge.
- 15. Nach geschehenem Trommenschlag soll ein feder alßbald vor des Richters hause mit seinem gewehr erscheinen, das Fähnlein abholen, undt nach geschehener Procehsion selbiges dahin wieder überliefern, bey straf drey Schillinge
- 16. In aus- undt einmarschiren aus- undt in den Dorf soll ein jeder in guhter ordtnung gehen, kein geschrey noch andere Insolentinn machen, bey straf sieben Schillinge.
- 17. Wehrender Proceßion soll keiner sein gewehr lösen, alß bey denen Stationen wie obbeschrieben, bey straf eines halben Thalers. –
- 18. Vor undt nach gehaltener Procehsion undt wann zum Scheibenschießen gegangen wirdt, soll keiner im Dorf, um Verhütung eines Unglücks sein gewehr losschießen bey straf fünf Goldtgulden. Thumbkapitell reserviert.
- 19. Welches Scheibenschießen auf St. Joannis-Tag geschehen, alßdan einen huht oder ein paar hanschen sollen außgesetzet werden, wobey die Brüder sollen guhte ordtnung halten im Hin- und Zurückmarschiren, bey straf sechs Schillinge
- 20. Bey welchem Scheibenschießen ein Drieling Bier, um den Durst nuhr zu löschen, soll verschenket werden, bey welcher oder anderer Zusammenkünften soll keiner Tuback rauchen – bey drey Schillinge straf. –
- 21. Wer bey der Zusammenkunft mit einem anderen streitigkeiten anfangen wirt, soll mit sechs Schillinge gesucht werden, sollte aber Er sich verkühnen einzuschlagen, alsdan soll Er einen halben Thaler zu erlegen schuldig, übrige straf aber einem Hochwürd. Thumbkapitell reservirt seyn, undt von den Richter eingebracht werden. –
- 22. Was einem jeden auß den Brüdern von dem oberen befohlen wird, undt Er selbiges zu thun schuldig ist, demselben soll Er treulich nachkommen; sollte in ohnverhofften fall Einer befunden werden, welcher erstlich mit guhten Worten, nachgehendts mit geldt oder anderen Strafen sich nicht wolte corrigiren laßen, selbiger soll alsdann der Bruderschaft entsetzet werden. –
Hierauf haben Ihre Hochwürd. und Hochwohlgeboren Gnäd. Herr Thumbdechandt Freiherr von Plettenberg obbeschriebene Verordtnung in allen ihren Puncten und Clauseln, salvo jure R. Capituli, confirmiret, Thun auch solches hiermitt also und dergestalt, daß dieselbe von denen Joannisbrüder gehöriger maßen eingefolget werden sölle, bey Vermeidung darin vermeldeter ohnnachläßiger strafen. – Uhrkundtlich Eines Hochwürd. Thumbkapitels gewöhnlichen Insiegelß undt hochgndl. Ihrer Hochwürdigen Gnäd. Handtzeichens. Signatem Paderborn den 4 ten Monaths Februarii 1710.
Diese 22 Artikel wurden sehr streng überwacht. Dazu bestimmte man einen Richter, den Vorstand und zwei Bruderschaftsknechte. Die Knechte waren für die Einziehung der Strafen in Geld oder Wachs zuständig. Die Höchststrafe von 5 Goldgulden stand auf das unachtsame Abgeben eines Schusses vor und nach einer Prozession sowie beim Gang zum Scheibenschießen. Diese Strafgelder gingen direkt an das Paderborner Domkapitel. Insgesamt handelte es sich gerade mit Blick auf die damaligen Einkommensverhältnisse um drakonische Strafgelder. Das zuvor genannte Gremium war zudem auch für die Schlichtung von Streitigkeiten untereinander zuständig. Die höchste Instanz zur Schlichtung jedoch war der Paderborner Domdechant. Aber es wurde auch der Umgang mit Waffen trainiert. Schließlich sollte ja die Verteidigung gesichert werden. Zur Übung mit dem Umgang mit Schusswaffen fand jedes Jahr am 24. Juni, dem Johannestag, ein Scheibenschießen statt. Es war zudem immer ein besonderes Fest und bildete einen besonderen Höhepunkt im Jahresverlauf im Dorf. Das Fest begann mit einem von Musik begleiteten Festmarsch zum Schießplatz. Jeder Schütze hatte mit seinem eigenen Gewehr drei Schuss auf eine Scheibe abzugeben. In einem Stechen unter den besten Schützen wurde der Sieger, der Schützenmeister, ermittelt. Später kam hierfür die Bezeichnung Schützenkönig auf.
Festablauf genau geregelt
Stiftungsvermögen von 1802
Mitglieder nicht nur aus Atteln, Krise im Jahr 1830
Ein Gesangbuch für den Schützenkönig
1844: König Friedrich-Wilhelm der IV. von Preußen Schützenkönig in Atteln
„An den Vorstand der St.-Johannis-Brüderschaft in Atteln, Kreises Büren. Auf die Anzeige vom 8-ten Dezember v. Jahres, daß beim letzten dortigen Scheibenschießen der beste Schuß für Mich gethan worden ist, empfängt die St.-Johannis-Brüderschaft die beigehende goldene Huldigungs-Medaille als ein Andenken an dieses Ereigniß“